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Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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| 1. Allgemeines 1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, sie werden von unseren Vertragspartnern mit der Auftragserteilung stillschweigend anerkannt. 1.2. Wirksamkeit entgegenstehender oder abweichender Reglungen ist allein bei ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung gegeben, gleiches gilt für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, die zu ihrer Verbindlichkeit unsere ausdrückliche Anerkennung benötigen. 1.3. Von allen Zeichnungen, Skizzen und Modellen behalten wir uns das Copyright ausdrücklich vor. Abschriften oder Kopien dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gefertigt werden.
2. Vertragsschluss 2.1. Soweit nicht anders vereinbart wurde, sind unsere Angebote hinsichtlich Ausführung, Menge, Erfüllungszeit und -Möglichkeit sowie weiterer Vertragsbedingungen bis zur ausdrücklichen Auftragsbestätigung freibleibend. Erst damit sind Art und Umfang des Vertragsgegenstandes bestimmt. 2.2. Jegliche mündliche oder telefonische Vereinbarung, insbesondere Nebenabreden, Änderungen und Aufhebung von Vereinbarung, erlangt erst mit Schriftform Wirksamkeit, dies gilt auch für Erklärungen des Personals.Es gilt weiter insbesondere auch für solche mündlich getroffenen Abreden, durch die die vorstehend vereinbarte abbedungen wird. 2.3. Der Vertragspartner ist bei Vertragsabschluss verpflichtet, die unter Punkt 8.genannten Angaben zu erbringen. 2.4. Etwaige Druckfehler, offensichtliche Irrtümer und Rechenfehler verpflichten nicht.
3. Verpflichtungen des Aufraggebers 3.1. Die ordnugsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrags setzt ein Mitwirken des Auftraggebers voraus. 3.2. Vor Beginn der Verpackung hat der Auftragnehmer das Recht, das Verpackungsgut auf offensichtliche und erkennbare Fehler und Mängel zu untersuchen bzw. zu überprüfen.Der Auftraggeber hat in jedem Falle für einen Ansprechpartner Sorge zu tragen, der auch außerhalb der üblichen Geschäftszeit des Auftraggebers jederzeit erreichbar ist, und befugt ist, zu entscheiden ob die Verpackung trotz des festgestellten Schadens oder Mangels am Verpackungsgut durchgeführt werden soll. Fehlt diese Entscheidung, ist der Auftragnehmer berechtigt, in derartigen Fällen die Verpackung zu unterlassen. 3.3. Soweit ein Auftrag außerhalb des Betriebes des Auftragnehmers durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichend Platz, Energie und die erforderliche Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienpersonals unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Pflichten bestehen unabhängig von den üblichen Betriebszeiten am Ort der Auftragsabwicklung. 3.4. Die Bedingungen am Verpackungsort und die dortigen Gegebenheiten sind vom Auftraggeber aufzuklären und schriftlich mitzuteilen. 3.5. Dieser hat das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand rechtzeitig bereitzustellen. Korrosionsanfällige Teile sind gesäubert und mit geeigneten Schutzmitteln behandelt zu übergeben. Der Auftraggeber ist zur Angabe des Nettogewichtes und der besonderen Eigenschaften des Verpackungsgutes, insbesondere des Schwerpunktes und der Anschlagpunkte bei Kranarbeiten, verpflichtet 3.6. Etwaige zusätzliche notwendige Behandlungen z.B. eine Dichtverpackung wegen besonderer Korrosionsgefährdung, bedürfen grundsätzlich eines schriftlichen Hinweises. 3.7. Gleiches gilt für besondere Risiken, die sich aus Transportweg und -mittel sowie bei der einer eventuell vorgesehen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen ergeben 3.8. Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich.
4. Preise 4.1. Wenn nicht abweichend vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4.2. Tritt während der Auftragserfüllung bei uns oder einem unserer Subunternehmen eine nicht unerhebliche Material- und/oder Kostenverteuerung ein, verpflichten sich die Vertragsparteien über eine Preisanpassung zu verhandeln. 4.3. Ergeben sich bei der Auftragserfüllung durch den Auftraggeber zu vertretende erschwerte Arbeitsbedingungen, sind wir zu Preisanhebung berechtigt. Dies gilt insbesondere, sofern im Betrieb des Kunden zusätzlich Stehkosten des von uns eingesetzten Personals anfallen.
5. Zahlung 5.1. Soweit nicht schriftlich abweichendes vereinbart, hat die Zahlung entprechend unserer Rechnung, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zu erfolgen. 5.2. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. 5.3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen i.H. von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank einzufordern.
5.4. Zahlungsverzug oder begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen und das Zurückbehaltungsrecht bezüglich noch nicht ausgelieferter Verpackungen zur Folge. 5.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers werden nur akzeptiert, soweit der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt und anerkannt ist.
6. Leistungszeiten/ Verzug 6.1. Erfolgt keine ausdrückliche schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung eines bestimmten Leistungstermins, sind die genannten Leistungszeiten unverbindlich, obwohl wir uns um deren Einhaltung bemühen. 6.2. Verzug unsererseits berechtigt den Vertragspartner zum Setzen einer angemessenen Nachfrist. Unsere Haftung aus Verzug oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Schadenersatz des Auftraggebers beschränkt sich in diesen Fällen der Höhe nach auf 1% der Auftragsleistung/Verpackungsleistung, maximal jedoch insgesamt auf 10% hiervon. 6.3. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Leistungsfrist. 6.4. Für vom Vertragspartner zu vertretende Verzögerungen trägt dieser die Kosten.
7. Gefahrübergang 7.1. Mit der Übergabe des verpackten Gutes an den Spediteur oder Frachtführer, bei Durchführung des Verladens und des Transports durch den Auftragnehmer mit der Verladung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. einer zufälligen Verschlechterung des Verpackungsgutes bzw. des bereits verpackten Gutes auf den Auftraggeber. 7.2. Unabhängig davon hat der Auftragnehmer das Recht, vor dem Verladen eine ausdrückliche und förmliche Abnahme zu verlangen. In diesem Falle geht die Gefahr bereits mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch beide Vertragsparteien auf den Auftraggeber über. 7.3. Findet die Verpackung auf dem Betriebsgelande des Auftragnehmers oder auf fremden Gelände statt, bleibt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung einschließlich der des Diebstahls oder des Untergangs des Verpackungsgutes aus anderen Gründen beim Auftraggeber. 7.4. Gleiches gilt bei Annahme bzw. Schuldnerverzug. Abnahmeverzug tritt ein, wenn zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldetes Gut nicht unverzüglich abgerufen wird. 7.5. Der Auftragnehmer ist nicht zum Abschluss von Versicherungen für Risiken während des Transports verpflichtet. 7.6. Ein Versand des verpackten Gutes erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
8. Gewährleistung 8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das verpackte Gut sofort bei Ablieferung auf offensichtliche und erkennbare Mängel der Außenverpackung zu untersuchen. Eventuelle Mängel hat er unverzüglich schriftlich zu rügen. Mängel der Innenverpackung sind sofort nach Erkennbarwerden, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablieferung anzuzeigen. In jedem Falle ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Tatbestandsaufnahme zu geben. Verspätete Mängel werden nicht anerkannt. Die Leistung gilt in diesem Falle als ordnungsgemäß erbracht. Die Gewährleistung beginnt mit Gefahrübergang. 8.2. Bei berechtigten Mängelanzeigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine Neuverpackung vorzunehmen. Das Recht auf Minderung oder Wandlung lebt erst bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder bei Verstreichen einer dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist auf. Zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht hat der Auftraggeber die erforderliche Zeit und die erforderlichen Hilfsmittel ( z.b.Hubwagen, Kran, Gabelstapler) zur Verfügung zu stellen. 8.3. Vorauseztung jeder Gewährleistung ist,dass der Auftraggeber nachweist, dass der gerügte Mangel auf einer dem Auftragnehmer zuzurechnenden Pflichtverletzung vor Gefahrübergang beruht. 8.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Durchführung der Verpackung Fotographien vom verpackten Gut und der Verpackung zu fertigen, um Haftungsansprüche aller Art abzuwenden. Von dieser vorsorglichen Maßnahme gilt der Auftraggeber hiermit als unterrichtet. Auf Wunsch erhält er gegen Kostenerstattungen von allen Ablichtungen dieser Art Duplikate. Er wird den Erhalt dieser Duplikate nach Datum und Inhalt bestätigen.
9. Haftung und Haftungsbegrenzung 9.1. Soweit der Auftragnehmer für Schäden haftbar ist, beträgt die maximale Haftung a) für Schäden am Verpackungsgut 250 000.- € pro Schadensfall b) für Vermögensschäden, soweit nicht in 2. geregelt, 25 000.- € pro Schadensgall c) im Falle der Schadensregulierung durch eine Versicherungsgesellschaft ist die Ersatzpflicht auf den Regulierungsbetrag begrenzt. 9.2. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Schäden infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
9.3. Die Haftung ist grundsätzlich bei Verschulden des Vertragspartners ausgeschlossen, insbesondere wegen einer Verletzung der Überwachungspflicht über die verpackten Kollis oder unsachgemäßer Lagerung derselben, z.b. Nichtabdecken der Verpackungen bei Lagerung im Freien oder Fehlen festen Untergrundes. Die Haftung entfällt weiter für Schäden, die darauf beruhen, dass die Verpackung nachträglich geändert wurde oder das eine beschädigte Verpackung ohne vorherige Hinzuziehung des Auftragnehmers geöffnet wurde bzw. das ohne vorherige schriftliche Einwilligung Eingriffe an der Verpackung, gleich welcher Art auch immer, vorgenommen wurden. 9.4. Die Haftung ist begrenzt auf die Dauer von 6 Monaten ab Gefahrübergang. 9.5. Soweit das Risiko nicht versicherbar ist, entfällt auch eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers. 9.6. Besteht die Verpackungsleistung in der Anbringung eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionschutzes , so ist die Haftung auf die Dauer des vereinbarten Konservieungszeitraumes, gerechnet ab Verpackungstermin begrenzt. 9.7. Für Risiken außerhalb des Rahmens der Verpackungshaftpflicht stellt der Auftraggeber ausreichenden Versicherungsschutz sicher.
10. Haftungsfreizeichnung zugunsten Dritter 10.1. Soweit im Vorstehenden die den Auftragnehmer treffende Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Ansprüche unseres Auftraggebers gegenüber unseren Erfüllungshilfen.
11. Eigentumsvorbehalt 11.1. Das Verpackungsmaterial bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Vorbehaltseigentum, dies gilt auch, soweit das Scheck-Wechsel-Verfahren angewandt wird. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. 11.2. Mit dem Auftraggeber gilt vereinbart, dass wir bis zur völligen Kaufpreiszahlung ein Pfandrecht an den Sachen des Auftraggebers erlangen, sofern sie in unseren Besitz gelangen. Der Auftraggeber hat uns in diesem Fall sofort von entgegenstehenden Rechten Dritter zu informieren. 11.3. Wird das Vorbehaltseigentum vom Auftraggeber allein oder zusammen mit nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes des Verpackungsmaterials an den Auftragnehmer ab und dieser nimmt die Übertragung an. Zur Einziehung dieser Forderungen wird der Auftraggeber vom Auftragnehmer unter Vorbehalt des Widerrufes ermächtigt.
12. Verjährung 12.1. Sämtliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt a) falls keine Haltbarkeits-/Konservierungsdauer schriftlich vereinbart ist, mit der Lieferung bzw. Abnahme im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, b) bei Vereinbarungen einer Haltbarkeits-/Konservierungsdauer mit der Schadenfeststellung, spätestens jedoch mit Ablauf der Haltbarkeits-/ Konservierungsdauer.
13. Sonstiges 13.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Traunstein. Diese Reglung gilt nur gegenüber Kaufleuten. 13.2. Es gilt deutsches Recht. 13.3. Sollte eine oder mehrere Reglungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer Teil enthalten ist, wird die übrige Regelung aufrechterhalten. Die Parteien verpflichten sich, eine einvernehmliche, dem wirtschaftlichen Gehalt einer unwirksamen Klausel nahekommende Ersatzregelung zu treffen.
Anlage zu den AGB der Firma APS GmbH Traunstein
Lager-, Pflege- und Verwendungshinweise
Die Holzpackmittel (Kisten, Böden, Verschläge,...) sind auf befestigten Untergründen zu lagern und vor direkten Witterungseinflüssen zu schützen.
Bei einer Konservierungsdauer von über 12 Monaten, jedoch bis max. 24 Monaten werden folgende zusätzliche Auflagen, die über die Festlegungen der AGB hinausgehen, gefordert:
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